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   LSG Bayern, 23.07.2021 - L 11 AS 310/21 B ER   

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https://dejure.org/2021,55845
LSG Bayern, 23.07.2021 - L 11 AS 310/21 B ER (https://dejure.org/2021,55845)
LSG Bayern, Entscheidung vom 23.07.2021 - L 11 AS 310/21 B ER (https://dejure.org/2021,55845)
LSG Bayern, Entscheidung vom 23. Juli 2021 - L 11 AS 310/21 B ER (https://dejure.org/2021,55845)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Höhere Leistungen zur Beschaffung von FFP2-Masken?

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • LSG Hessen, 07.05.2021 - L 9 AS 158/21

    FFP2-Masken werden nicht vom Jobcenter bezahlt

    Auszug aus LSG Bayern, 23.07.2021 - L 11 AS 310/21
    Zudem sehen verschiedene Landessozialgerichte keinen Raum für einen Mehrbedarf wegen der Anschaffung von FFP2-Masken (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.05.2021 - L 7 AS 593/21 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.05.2021 - L 2 AS 494/21 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.05.2021 - L 21 AS 525/21 B ER; Hess. LSG, Beschluss vom 07.05.2021 - L 9 AS 158/21 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2021 - L 3 AS 350/21 B ER - alle zitiert nach juris).

    Auch das LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 20.04.2021 - L 3 AS 350/21 B ER - juris) und das Hess. LSG (Beschluss vom 07.05.2021 - L 9 AS 158/21 B ER - juris) sowie das LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 20.05.2021 - L 7 AS 593/21 B ER - und Beschluss vom 06.05.2021 - L 21 AS 525/21 B ER - beide zitiert nach juris) gehen - wie das SG - von einer Wiederverwendbarkeit der FFP2-Masken aus.

    Ausgaben etwa für Freizeit, Unterhaltung und Kultur dürften aufgrund der Corona-Pandemie derzeit noch vermindert anfallen, so dass z.B. aus den in den Regelbedarf eingerechneten monatlichen Ausgaben für Verkehr und für Freizeit, Unterhaltung und Kultur ein höherer Bedarf an anderer Stelle, wie in Bezug auf die FFP2-Masken gedeckt werden kann (vgl. dazu auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.05.2021 - L 2 AS 494/21 B ER; Beschluss vom 20.05.2021 - L 7 AS 593/21 B ER; zum "Umschichten" siehe auch Hess. LSG, Beschluss vom 07.05.2021 - L 9 AS 158/21 B ER - alle zitiert nach juris).

    Im Hinblick auf die Höhe der erforderlichen Aufwendungen für die notwendige Anzahl an FFP2-Masken i.H.v. 2,20 EUR monatlich erscheint im Übrigen auch ein Anordnungsgrund als nicht gegeben (vgl. auch Hess. LSG, Beschluss vom 07.05.2021 - L 9 AS 158/21 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.05.2021 - L 2 AS 494/21 B ER - beide zitiert nach juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2021 - L 21 AS 525/21

    Kein Mehrbedarf für FFP2-Masken trotz Maskenpflicht

    Auszug aus LSG Bayern, 23.07.2021 - L 11 AS 310/21
    Zudem sehen verschiedene Landessozialgerichte keinen Raum für einen Mehrbedarf wegen der Anschaffung von FFP2-Masken (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.05.2021 - L 7 AS 593/21 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.05.2021 - L 2 AS 494/21 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.05.2021 - L 21 AS 525/21 B ER; Hess. LSG, Beschluss vom 07.05.2021 - L 9 AS 158/21 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2021 - L 3 AS 350/21 B ER - alle zitiert nach juris).

    Auch das LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 20.04.2021 - L 3 AS 350/21 B ER - juris) und das Hess. LSG (Beschluss vom 07.05.2021 - L 9 AS 158/21 B ER - juris) sowie das LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 20.05.2021 - L 7 AS 593/21 B ER - und Beschluss vom 06.05.2021 - L 21 AS 525/21 B ER - beide zitiert nach juris) gehen - wie das SG - von einer Wiederverwendbarkeit der FFP2-Masken aus.

    Dem folgt der Senat aus den genannten Gründen nicht (siehe zur Kritik an der Entscheidung des SG Karlsruhe auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.05.2021 - L 21 AS 525/21 B ER - und LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2021 - L 3 AS 350/21 B ER - m.w.N. - beide zitiert nach juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.04.2021 - L 3 AS 350/21

    Einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung - hygienebedingter Mehrbedarf

    Auszug aus LSG Bayern, 23.07.2021 - L 11 AS 310/21
    Zudem sehen verschiedene Landessozialgerichte keinen Raum für einen Mehrbedarf wegen der Anschaffung von FFP2-Masken (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.05.2021 - L 7 AS 593/21 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.05.2021 - L 2 AS 494/21 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.05.2021 - L 21 AS 525/21 B ER; Hess. LSG, Beschluss vom 07.05.2021 - L 9 AS 158/21 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2021 - L 3 AS 350/21 B ER - alle zitiert nach juris).

    Auch das LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 20.04.2021 - L 3 AS 350/21 B ER - juris) und das Hess. LSG (Beschluss vom 07.05.2021 - L 9 AS 158/21 B ER - juris) sowie das LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 20.05.2021 - L 7 AS 593/21 B ER - und Beschluss vom 06.05.2021 - L 21 AS 525/21 B ER - beide zitiert nach juris) gehen - wie das SG - von einer Wiederverwendbarkeit der FFP2-Masken aus.

    Dem folgt der Senat aus den genannten Gründen nicht (siehe zur Kritik an der Entscheidung des SG Karlsruhe auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.05.2021 - L 21 AS 525/21 B ER - und LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2021 - L 3 AS 350/21 B ER - m.w.N. - beide zitiert nach juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2021 - L 7 AS 593/21

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im

    Auszug aus LSG Bayern, 23.07.2021 - L 11 AS 310/21
    Zudem sehen verschiedene Landessozialgerichte keinen Raum für einen Mehrbedarf wegen der Anschaffung von FFP2-Masken (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.05.2021 - L 7 AS 593/21 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.05.2021 - L 2 AS 494/21 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.05.2021 - L 21 AS 525/21 B ER; Hess. LSG, Beschluss vom 07.05.2021 - L 9 AS 158/21 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2021 - L 3 AS 350/21 B ER - alle zitiert nach juris).

    Auch das LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 20.04.2021 - L 3 AS 350/21 B ER - juris) und das Hess. LSG (Beschluss vom 07.05.2021 - L 9 AS 158/21 B ER - juris) sowie das LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 20.05.2021 - L 7 AS 593/21 B ER - und Beschluss vom 06.05.2021 - L 21 AS 525/21 B ER - beide zitiert nach juris) gehen - wie das SG - von einer Wiederverwendbarkeit der FFP2-Masken aus.

    Ausgaben etwa für Freizeit, Unterhaltung und Kultur dürften aufgrund der Corona-Pandemie derzeit noch vermindert anfallen, so dass z.B. aus den in den Regelbedarf eingerechneten monatlichen Ausgaben für Verkehr und für Freizeit, Unterhaltung und Kultur ein höherer Bedarf an anderer Stelle, wie in Bezug auf die FFP2-Masken gedeckt werden kann (vgl. dazu auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.05.2021 - L 2 AS 494/21 B ER; Beschluss vom 20.05.2021 - L 7 AS 593/21 B ER; zum "Umschichten" siehe auch Hess. LSG, Beschluss vom 07.05.2021 - L 9 AS 158/21 B ER - alle zitiert nach juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2021 - L 2 AS 494/21

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im

    Auszug aus LSG Bayern, 23.07.2021 - L 11 AS 310/21
    Zudem sehen verschiedene Landessozialgerichte keinen Raum für einen Mehrbedarf wegen der Anschaffung von FFP2-Masken (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.05.2021 - L 7 AS 593/21 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.05.2021 - L 2 AS 494/21 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.05.2021 - L 21 AS 525/21 B ER; Hess. LSG, Beschluss vom 07.05.2021 - L 9 AS 158/21 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2021 - L 3 AS 350/21 B ER - alle zitiert nach juris).

    Ausgaben etwa für Freizeit, Unterhaltung und Kultur dürften aufgrund der Corona-Pandemie derzeit noch vermindert anfallen, so dass z.B. aus den in den Regelbedarf eingerechneten monatlichen Ausgaben für Verkehr und für Freizeit, Unterhaltung und Kultur ein höherer Bedarf an anderer Stelle, wie in Bezug auf die FFP2-Masken gedeckt werden kann (vgl. dazu auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.05.2021 - L 2 AS 494/21 B ER; Beschluss vom 20.05.2021 - L 7 AS 593/21 B ER; zum "Umschichten" siehe auch Hess. LSG, Beschluss vom 07.05.2021 - L 9 AS 158/21 B ER - alle zitiert nach juris).

    Im Hinblick auf die Höhe der erforderlichen Aufwendungen für die notwendige Anzahl an FFP2-Masken i.H.v. 2,20 EUR monatlich erscheint im Übrigen auch ein Anordnungsgrund als nicht gegeben (vgl. auch Hess. LSG, Beschluss vom 07.05.2021 - L 9 AS 158/21 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.05.2021 - L 2 AS 494/21 B ER - beide zitiert nach juris).

  • SG Karlsruhe, 11.02.2021 - S 12 AS 213/21

    Einstweiliger Rechtsschutz - Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer

    Auszug aus LSG Bayern, 23.07.2021 - L 11 AS 310/21
    Es werde auf einen Beschluss des SG Karlsruhe - Az. S 12 AS 213/21 ER - Bezug genommen.

    Soweit der Antragsteller auf eine Entscheidung des SG Karlsruhe vom 11.02.2021 (S 12 AS 213/21 ER) verweist, handelt es sich dabei lediglich um eine erstinstanzliche Entscheidung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes und es wird dort lediglich von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines höheren Anspruchs auf Alg II ausgegangen (vgl. juris-Rn. 40 in der Entscheidung).

    Das SG Karlsruhe (Beschluss vom 11.02.2021 - S 12 AS 213/21 ER - juris) sieht dagegen keine Wiederverwendungsmöglichkeit und legt einen Bedarf von 20 Masken wöchentlich zugrunde.

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Bayern, 23.07.2021 - L 11 AS 310/21
    An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage in dem vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgegebenen Umfang (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - juris) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist.

    Für eine Entscheidung aufgrund einer sorgfältigen und hinreichend substantiierten Folgenabwägung ist nur dann Raum, wenn eine - nach vorstehenden Maßstäben durchzuführende - Rechtmäßigkeitsprüfung auch unter Berücksichtigung der Kürze der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig zur Verfügung stehenden Zeit nicht verwirklicht werden kann, was vom zur Entscheidung berufenen Gericht erkennbar darzulegen ist (vgl. zum Ganzen auch: BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13 -, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - weniger eindeutig: BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12 - juris).

  • BVerfG, 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Eilrechtsschutz gegen die sofortige

    Auszug aus LSG Bayern, 23.07.2021 - L 11 AS 310/21
    Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen und deshalb eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in den Grundrechten droht, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, ist eine Versagung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur dann möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13 - juris).

    Für eine Entscheidung aufgrund einer sorgfältigen und hinreichend substantiierten Folgenabwägung ist nur dann Raum, wenn eine - nach vorstehenden Maßstäben durchzuführende - Rechtmäßigkeitsprüfung auch unter Berücksichtigung der Kürze der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig zur Verfügung stehenden Zeit nicht verwirklicht werden kann, was vom zur Entscheidung berufenen Gericht erkennbar darzulegen ist (vgl. zum Ganzen auch: BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13 -, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - weniger eindeutig: BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12 - juris).

  • BSG, 26.11.2020 - B 14 AS 23/20 R

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf -

    Auszug aus LSG Bayern, 23.07.2021 - L 11 AS 310/21
    Der Bescheid ist dabei dahingehend auszulegen, dass er die rechtlich zulässige Regelung treffen wollte, eine Änderung des letzten maßgeblichen Alg II-Bewilligungsbescheids - hier des Bescheides vom 28.05.2021 - und die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den aktuellen Bewilligungsabschnitt von April bis September 2021 abzulehnen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 26.11.2020 - B 14 AS 23/20 R - juris).

    Mit der zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz -GGi.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG) in das SGB II eingeführten Regelung zum Anspruch auf einen Härtefallmehrbedarf soll u.a. Sondersituationen Rechnung getragen werden, in denen ein seiner Art oder Höhe nach auftretender Bedarf von dem der Regelbedarfsermittlung zugrunde liegenden Verfahren nicht erfasst wird und sich der Regelbedarf als unzureichend erweist (vgl. BSG, Urteil vom 26.11.2020 - B 14 AS 23/20 R - juris).

  • BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 6/13 R

    Arbeitslosengeld II bzw Sozialgeld - Zusatzkosten für kieferorthopädische

    Auszug aus LSG Bayern, 23.07.2021 - L 11 AS 310/21
    Nachdem sich das vorliegende Begehren des Antragstellers nicht auf Bedarfe für Kosten der Unterkunft und Heizung bezieht, sind diese nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. BSG, Urteil vom 05.08.2015 - B 4 AS 9/15 R; Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 6/13 R - beide zitiert nach juris).
  • BSG, 05.08.2015 - B 4 AS 9/15 R

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf nach § 21 Abs 4 SGB 2 - Anforderungen an die

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

  • BVerfG, 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12

    Nichtannahmebeschluss: Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit im

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 42/76

    Effektivität des Rechtsschutzes in sozialgerichtlichen Verfahren

  • LSG Bayern, 12.04.2010 - L 11 AS 18/10

    Einstweiliger Rechtsschutz - Anordnungsgrund - keine Eilbedürftigkeit -

  • LSG Bayern, 17.01.2011 - L 11 AS 889/10

    Einstweiliger Rechtsschutz - fehlender Anordnungsgrund - Leistungen für

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